Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.
Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.
Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.
Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern?
Alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden
Alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden.
Vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.
Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter).
Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Die Rauchmelderpflicht Bayern wird in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
Wir können Ihnen alles aus einer Hand anbieten,inkl. der jährlichen Wartung .
Schließen Sie einfach einen Wartungsvertrag mit uns ab, und wir kümmern uns um alles weitere.
Sie vergessen so keine Wartung und sind auf der sicheren Seite bzw. sind dann Ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen.